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§ 3 - Abrechnungsstellenverordnung (AbrStV)

V. v. 05.10.2005 BGBl. I S. 2926
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 4132-6 Schecks

§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-4, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.

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