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§ 2 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Produkte sind

1.
technische Arbeitsmittel und

2.
Verbraucherprodukte.

(2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind.

(3) Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände auch, wenn

1.
alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, von derselben Person in den Verkehr gebracht werden,

2.
sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder

3.
sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.

(5) Bestimmungsgemäße Verwendung ist

1.
die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet ist oder

2.
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.

(6) Vorhersehbare Fehlanwendung ist die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann.

(7) Überwachungsbedürftige Anlagen sind

1.
Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,

2.
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,

3.
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,

4.
Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,

5.
Aufzugsanlagen,

6.
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,

7.
Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,

8.
Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,

9.
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.

(8) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.

(9) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung.

(10) Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die

1.
ein Produkt herstellt oder

2.
ein Produkt wieder aufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt.

Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.

(11) Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln.

(12) Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst.

(13) Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller im Sinne von Absatz 10, Bevollmächtigter im Sinne von Absatz 11 oder Einführer im Sinne von Absatz 12 ist.

(14) Beauftragte Stelle ist, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

(15) Zugelassene Stellen sind

1.
a)
jede Stelle für die Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1,

b)
jede GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens,

c)
jedes Prüflaboratorium, das für eine in Buchstabe a oder b genannte Stelle tätig ist,

sofern sie von der zuständigen Behörde für einen bestimmten Aufgabenbereich der beauftragten Stelle benannt und von dieser im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind; oder

2.
Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.

(16) Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) festgelegten Verfahren angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

(17) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits in den Verkehr gebrachten Produkts durch den Verwender abzielt.

(18) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird.



 

Zitierungen von § 2 GPSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GPSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Artikel 1 1. SeeAnlVÄndV
... § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes," durch die Wörter „des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sowie" ersetzt und bb) ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 4 ProdSNG Änderung des Atomgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 ...
Artikel 5 ProdSNG Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 ... ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 ...
Artikel 8 ProdSNG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... „§ 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 ...
Artikel 12 ProdSNG Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitungen
... ersetzt. cc) Im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 ...
Artikel 26 ProdSNG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
... vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" und die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 ...
Artikel 28 ProdSNG Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 9 werden die Angabe „GPSG" durch die Angabe „ProdSG" und die ...
Artikel 29 ProdSNG Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
... vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 ...
Artikel 32 ProdSNG Änderung der Seeanlagenverordnung
... vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 1 SeeVerkRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Artikel 3 UmwDLRLUG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Absatz 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung genannten ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... zuständige Landesbehörde" ersetzt. (33) In § 2 Abs. 7 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
§ 4a BinSchUO Sportfahrzeuge
... ist. Auf-den-Markt-Gelangen im Sinne des Satzes 1 ist das Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2).  ...

Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
§ 6 GGVSE Zuständigkeiten
... Sondervorschrift MP 21. (5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar ...

Verordnung über Gashochdruckleitungen
V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
§ 16 GasHDrLtgV Ordnungswidrigkeiten
... sofern die Gashochdruckleitung eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ist. (3) Ordnungswidrig im ...

Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
§ 2 OrtsDruckV Begriffsbestimmungen
... und Flaschen für Atemschutzgeräte; 2. ist zugelassene Stelle nach § 2 Abs. 15 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes die Benannte ...
§ 7 OrtsDruckV Unternehmensprüfstellen
... I und III der Richtlinie 1999/36/EG erfüllen. Gleichgestellt sind Stellen nach § 2 Abs. 15 Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. (2) ...

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
§ 19f WHG Zusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen
... der Erlaubnis nach den für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die ...