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§ 9 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Meldeverfahren



(1) Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 4, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle. Dies umfasst auch die Unterrichtung über einen Mangel an einer technischen Norm, nach der das Produkt gefertigt wurde. Die zuständige Behörde unterrichtet die beauftragte Stelle auch über Maßnahmen und Vorkehrungen, die das Inverkehrbringen oder das Verwenden von Produkten, die eine erhebliche Gefahr darstellen, betreffen und im Rahmen des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern gemeldet werden müssen. Dabei ist das Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu beachten. Dies schließt auch die Meldung jeder Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen oder Vorkehrungen mit ein. Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung oder das in § 7 vorgesehene Zeichen von einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11 Abs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten.

(2) Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die zuständigen Bundesressorts über Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 und leitet diese den zuständigen Stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu.

(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden sowie die zuständigen Bundesressorts über Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt werden.



 

Zitierungen von § 9 GPSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GPSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GPSG Anwendungsbereich
... die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Die §§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ... Nr. 765/2008" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes wird" durch die Wörter ... ersetzt. c) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ...