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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2011 aufgehoben
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§ 11 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
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§ 11 Zugelassene Stellen
(1) 1Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden. 2Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 eingehalten sind. 3Eine Akkreditierung auf der Grundlage harmonisierter Normen kann im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Satz 2 berücksichtigt werden. 4Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Produkte und Verfahren zu benennen.
(2) 1Eine Stelle ist von der zuständigen Behörde der beauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich zu benennen, wenn in einem Anerkennungsverfahren durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 gewährleistet ist. 2Das Anerkennungsverfahren kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. 3Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 4Die zuständige Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern. 5Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
(3) 1Eine Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, kann von der zuständigen Behörde der beauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. 2Voraussetzung für die Benennung ist
- 1.
- der Abschluss eines Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
- 2.
- dass in einem Anerkennungsverfahren festgestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwaltungsabkommens eingehalten sind.
- 1.
- die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2,
- 2.
- die Beteiligung der zuständigen Behörde an dem im jeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchgeführten Anerkennungsverfahren und
- 3.
- eine den Grundsätzen des Absatzes 5 entsprechende Überwachung der GS-Stelle.
(4) Die beauftragte Stelle macht die zugelassenen Stellen bekannt.
(5) 1Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen. 2Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 3Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. 4Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. 5Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 6Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(6) 1Die für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden können von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. 2Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 zuständige Behörde zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes G. v. 7. März 2011 BGBl. I S. 338 m.W.v. 12. März 2011
Frühere Fassungen von § 11 GPSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.03.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 07.03.2011 BGBl. I S. 338 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 GPSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GPSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GPSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GPSG GS-Zeichen
... = geprüfte Sicherheit (GS-Zeichen) versehen werden, wenn es von einer GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Das ... Dauer von höchstens fünf Jahre zu befristen. (2) Die GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 hat Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung der technischen ...
§ 8 GPSG Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
... Behörde die GS-Stelle, die das Zeichen zuerkannt hat, und die Behörde nach § 11 Abs. 2 zu informieren. (7) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte ...
§ 9 GPSG Meldeverfahren
... in § 7 vorgesehene Zeichen von einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11 Abs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten. (2) Die beauftragte Stelle ...
§ 19 GPSG Bußgeldvorschriften
... Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 5 bis 8 oder b) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 3, § 11 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt, ...
§ 21 GPSG Übergangsbestimmungen
... durchzuführen. (2) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder ...
Zitat in folgenden Normen
Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)
Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
§ 21 MbBO Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
... prüfen zu lassen. Es gelten die gleichen Fristen, wie sie in den nach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes für überwachungsbedürftige Anlagen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 9 ProdSNG Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 9 ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes
G. v. 07.03.2011 BGBl. I S. 338
Artikel 2 DLRLEichGuaUG Änderung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
... § 11 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
§ 7 OrtsDruckV Unternehmensprüfstellen
... Stelle bewertet wurde. Die zugelassene Stelle teilt der zuständigen Behörde nach § 11 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes die von ihr bewerteten Stellen und deren ...
§ 10 OrtsDruckV Mitteilungspflichten (vom 08.11.2006)
... anderer Mitgliedstaaten. (2) Die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für ...
Anlage 1 OrtsDruckV (zu § 11 Abs. 1) Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1 (vom 08.11.2006)
... für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt zeigen der nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde die ...
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