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§ 16 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
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§ 16 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle



Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

 
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Zitierungen von § 16 GPSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GPSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GPSG Bußgeldvorschriften
... vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 16 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 4 ProdSNG Änderung des Atomgesetzes
... ersetzt. 2. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 36 des ... ersetzt. 3. In § 20 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 36 des ...