Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 18 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
| |

§ 18 Aufsichtsbehörden



(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 18 GPSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GPSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GPSG Bußgeldvorschriften
... oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 11. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 5 ProdSNG Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... ersetzt. 4. In § 22 Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ ...