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Änderung § 10 BtMVV vom 08.04.2023
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§ 10 BtMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2023 geltenden Fassung | § 10 BtMVV n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Betäubungsmittelanforderungsschein | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelanforderungsschein) verschrieben werden. 2 Die Teile I und II der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt, Teil III verbleibt bei dem verschreibungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelanforderungsschein) verschrieben werden. 2 Die Teile I und II der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt, Teil III verbleibt bei dem verschreibungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt. |
(2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung ausgegeben an: 1. den Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung leitet, 2. den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet, 3. einen beauftragten Arzt nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4. den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des Rettungsdienstes oder 5. den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6 Absatz 4. (3) 1 Die nummerierten Betäubungsmittelanforderungsscheine sind nur zur Verwendung in der Einrichtung bestimmt, für die sie angefordert wurden. 2 Sie dürfen vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an Leiter von Teileinheiten oder an einen weiteren beauftragten Arzt nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 weitergegeben werden. 3 Über die Weitergabe ist ein Nachweis zu führen. (4) Teil III der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf und die Teile I bis III von fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheinen sowie die Nachweisunterlagen gemäß Absatz 3 sind vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzulegen. |
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