Tools:
Update via:
Änderung § 16 BtMVV vom 08.04.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 BtMVV, alle Änderungen durch Artikel 1 BtMVVuGOTÄndV am 8. April 2023 und Änderungshistorie der BtMVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 BtMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2023 geltenden Fassung | § 16 BtMVV n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Straftaten | |
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt, | |
(Text alte Fassung) 2. a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten, b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder | (Text neue Fassung) 2. a) entgegen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten, b) entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder |
c) entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier | |
andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder innerhalb von 30 Tagen mehr als ein Betäubungsmittel, im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mehr als zwei Betäubungsmittel, über die festgesetzte Höchstmenge hinaus oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt, 3. entgegen § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4 | andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt, 3. entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3 |
a) Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen, b) andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder c) dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder 4. entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt, 5. entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3710/al174382-0.htm