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Änderung § 2 BtMVV vom 25.03.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 BtMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 2 BtMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 560
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verschreiben durch einen Arzt


(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:


1. | Amfetamin | 600 mg,

2. | Buprenorphin | 800 mg,

2a. | (weggefallen) |

3. | Codein als Substitutionsmittel | 40.000 mg,

4. | Dihydrocodein als Substitutionsmittel | 40.000 mg,

5. | Dronabinol | 500 mg,

6. | Fenetyllin | 2.500 mg,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. | Fentanyl | 340 mg,

(Text neue Fassung)

7. | Fentanyl | 500 mg,

8. | Hydrocodon | 1.200 mg,

9. | Hydromorphon | 5.000 mg,

10. | Levacetylmethadol | 2.000 mg,

11. | Levomethadon | 1.500 mg,

12. | Methadon | 3.000 mg,

13. | Methylphenidat | 2.000 mg,

vorherige Änderung nächste Änderung

14. | Modafinil | 12.000 mg,



14. | (aufgehoben) |

15. | Morphin | 20.000 mg,

16. | Opium, eingestelltes | 4.000 mg,

17. | Opiumextrakt | 2.000 mg,

18. | Opiumtinktur | 40.000 mg,

19. | Oxycodon | 15.000 mg,

20. | Pentazocin | 15.000 mg,

21. | Pethidin | 10.000 mg,

vorherige Änderung

22. | Phenmetrazin | 600 mg,



22. | (aufgehoben) |

23. | Piritramid | 6.000 mg,

24. | Tilidin | 18.000 mg


oder

b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.

(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und

2. der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben 'A' zu kennzeichnen.

(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.

(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)