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Änderung § 16 BtMVV vom 21.07.2009
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§ 16 BtMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2009 geltenden Fassung | § 16 BtMVV n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1801 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Straftaten | |
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt, 2. a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 für einen Patienten, b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder c) entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder innerhalb von 30 Tagen mehr als ein Betäubungsmittel, im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mehr als zwei Betäubungsmittel, über die festgesetzte Höchstmenge hinaus oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt, 3. entgegen § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4 a) Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen, b) andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder c) dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder | |
(Text alte Fassung) 4. entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt. | (Text neue Fassung) 4. entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt, 5. entgegen § 5 Absatz 9c Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt. |
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