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Änderung § 11 BtMVV vom 18.05.2011
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§ 11 BtMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2011 geltenden Fassung | § 11 BtMVV n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.05.2011 BGBl. I S. 821 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Angaben auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein | |
(1) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind anzugeben: | |
(Text alte Fassung) 1. Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt ist, | (Text neue Fassung) 1. Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die die Betäubungsmittel bestimmt sind, |
2. Ausstellungsdatum, 3. Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4. Menge der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes einschließlich Telefonnummer, | |
6. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk "i.V.". (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Stationsverschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Stationsverschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelanforderungsscheines zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. | 6. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk 'i.V.'. (2) 1 Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf übereinstimmend enthalten sein. 2 Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. 3 Im Falle einer Änderung der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelanforderungsscheines zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. |
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