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Änderung § 9 BtMVV vom 13.12.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 BtMVV, alle Änderungen durch Artikel 2 28. BtMÄndV am 13. Dezember 2014 und Änderungshistorie der BtMVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 BtMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung | § 9 BtMVV n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1999 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept | |
(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: 1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters, 2. Ausstellungsdatum, 3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform, 4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form, | |
(Text alte Fassung) 5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der Vermerk 'Gemäß schriftlicher Anweisung'; im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen, | (Text neue Fassung) 5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen, |
6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Buchstabe 'A', in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Buchstabe 'S', in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 1 zusätzlich der Buchstabe 'Z', in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Buchstabe 'K', in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 5 der Buchstabe 'N', 7. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer, 8. in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Vermerk 'Praxisbedarf' anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5, 9. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk 'i.V.'. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen. |
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