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Änderung § 18 BtMVV vom 30.05.2017
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§ 18 BtMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung | § 18 BtMVV n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.05.2017 BGBl. I S. 1275 |
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(Text alte Fassung) § 18 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 18 Übergangsvorschrift |
(1) § 5 Abs. 3 Satz 2 findet auf das Verschreiben eines Substitutionsmittels für Betäubungsmittelabhängige, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung Codein oder Dihydrocodein zur Substitution verschrieben wurde, ab dem 1. Januar 2000 Anwendung. (2) § 5 Abs. 7 Nr. 1 gilt auch als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in derselben Praxis mindestens sechs Monate Codein oder Dihydrocodein zum Zweck der Substitution für einen Patienten verschrieben wurde. | (1) 1 Die Bundesärztekammer hat die Richtlinie nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3 und Absatz 14 Satz 3 dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2017 zur Genehmigung vorzulegen. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt. (2) Bis zur Bekanntmachung der Richtlinie gemäß Absatz 1 Satz 2 findet die Verordnung in ihrer bis zum 29. Mai 2017 geltenden Fassung weiter Anwendung. |
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