Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin (BühnenPlastAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.02.2000 BGBl. I S. 83
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-265 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,

6.
Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten,

7.
Anfertigen von Entwürfen und Modellen,

8.
Anfertigen von technischen Zeichnungen,

9.
Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen,

10.
Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten,

11.
Prüfen von Arbeitsergebnissen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung,

2.
Anfertigen von Kopien und Imitaten,

3.
Vorbereiten von Bühnenmalereien,

4.
Herstellen von Bühnenmalereien.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Techniken,

2.
Vervielfältigen von plastischen Elementen,

3.
Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken,

4.
Kopieren und Imitieren,

5.
Herstellen von plastischen Elementen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BühnenPlastAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BühnenPlastAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BühnenPlastAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...