Tools:
Update via:
Änderung § 11 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 489 WSVZuAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der SeeVerkSiVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) Seeverkehrsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Zuständig sind 1. für die Verpflichtung der Reeder, Ausrüster und Führer von Seeschiffen sowie der Ablader, Ladungsempfänger und deren Beauftragten, die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk sich das Seeschiff aufhält, 2. für die Erlaubnis zum Umbauen oder Aufliegen von Seeschiffen die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff umgebaut oder aufgelegt werden soll, 3. im übrigen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. | (Text neue Fassung) Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3712/al0-3689.htm