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Änderung § 11 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 08.11.2006

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

Seeverkehrsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Zuständig sind

1. für die Verpflichtung der Reeder, Ausrüster und Führer von Seeschiffen sowie der Ablader, Ladungsempfänger und deren Beauftragten, die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk sich das Seeschiff aufhält,

2. für die Erlaubnis zum Umbauen oder Aufliegen von Seeschiffen die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff umgebaut oder aufgelegt werden soll,

3. im übrigen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.


(Text neue Fassung)

Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

 

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