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Änderung § 15 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 08.11.2006

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 502 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung bestimmt.

(Text neue Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.