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Änderung § 15 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 08.11.2006
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 502 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung bestimmt. | (Text neue Fassung) (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt. |
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