Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs, alle Änderungen durch Artikel 489 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der SeeVerkSiV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 489 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung bestimmt.

(Text neue Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige