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Änderung § 14 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 04.06.2016
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Führer eines Seeschiffes entgegen § 4 Satz 2 oder 3 den der Verhinderung oder Verringerung von Gefahren dienenden Forderungen, die von einer für die Sicherheit der Seeschiffahrt zuständigen Stelle gestellt worden sind, nicht entspricht, die bestimmten Seegebiete nicht meidet, die bestimmten Seewege nicht benutzt oder die Fernmelde- und Ortungsmittel nicht in der bestimmten Weise benutzt, 2. als Führer eines Seeschiffs a) die nach § 5 Abs. 1 vorgeschriebene oder b) die nach § 5 Abs. 3 angeforderte Meldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, 3. als Reeder, Ausrüster oder Führer eines Seeschiffs entgegen einer Verpflichtung a) nach § 2 oder § 10 die Schiffsausrüstung zum Schutz des Schiffes sowie der darauf befindlichen Personen und beförderten Güter nicht ergänzt, b) nach § 3 oder § 10 sein Schiff nicht entmagnetisieren läßt, oder c) nach § 6 oder § 10 bei der Beladung seines Seeschiffs die bestimmte Reihenfolge oder die bestimmte Ladezeit nicht beachtet, 4. als Reeder, Ausrüster, Führer eines Seeschiffs oder sonst für die Be- und Entladung Verantwortlicher entgegen einer Verpflichtung nach § 7 andere als die bestimmten Plätze benutzt oder die bestimmten Liegezeiten nicht einhält, 5. als Reeder oder Führer eines Seeschiffs entgegen einer Verpflichtung nach § 8 oder § 10 sein Schiff nicht wie vorgeschrieben besetzt und bemannt hält, 6. als Reeder entgegen § 9 ohne Erlaubnis sein Schiff auflegt, umbaut, an Gebietsfremde veräußert oder sonst rechtsgeschäftlich überläßt begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach den Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet wird. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 die Seeverkehrsbehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig wäre, | |
(Text alte Fassung) 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff seinen Heimathafen hat oder registriert ist, | (Text neue Fassung) 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, |
3. in allen übrigen Fällen die Behörde, die die Verpflichtung erlassen hat. |
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