a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 489 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 11 | |
(Text alte Fassung) Seeverkehrsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Zuständig sind | (Text neue Fassung) Seeverkehrsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Zuständig sind |
1. für die Verpflichtung der Reeder, Ausrüster und Führer von Seeschiffen sowie der Ablader, Ladungsempfänger und deren Beauftragten, die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk sich das Seeschiff aufhält, 2. für die Erlaubnis zum Umbauen oder Aufliegen von Seeschiffen die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff umgebaut oder aufgelegt werden soll, | |
3. im übrigen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. | 3. im übrigen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. |
§ 15 | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | |
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung bestimmt. | (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmt. |