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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 3 - Auslandskostengesetz (AKostG)
G. v. 21.02.1978 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 40 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 27-6 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 27-6 Auswärtiger Dienst
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§ 3 Sachliche Gebührenfreiheit
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gebühren sind nicht vorzusehen für
- 1.
- mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
- 2.
- Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
- 3.
- Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
- 4.
- Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.
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Zitierungen von § 3 AKostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AKostG Kostenverordnung (vom 27.06.2020)
... Tatbestände und die Gebührensätze unter Berücksichtigung der §§ 3 und 4 zu bestimmen. (2) In der Rechtsverordnung können auch die Fälle ...
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