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Änderung § 2 AKostG vom 27.06.2020
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§ 2 AKostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 2 AKostG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 174 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Kostenverordnung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze unter Berücksichtigung der §§ 3 und 4 zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze unter Berücksichtigung der §§ 3 und 4 zu bestimmen. |
(2) In der Rechtsverordnung können auch die Fälle bestimmt werden, in denen Auslagen nicht erhoben werden, weil der mit der Erhebung verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der Auslagen steht. |
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