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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2006 aufgehoben
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§ 3 - Vulkaniseurmeisterverordnung (VulkMstrV)
V. v. 11.01.1989 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 7110-3-94 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1989; FNA: 7110-3-94 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1 bis 3, auszuführen:
- 1.
- Runderneuern eines Reifens,
- 2.
- Reparieren eines Lastkraftwagenreifens,
- 3.
- Herstellen der Endlosverbindung eines Mehrlagenförderbandes,
- 4.
- Verkürzen eines Schlauches,
- 5.
- Reparieren eines Förderbandlängsrisses.
(2) Die Kalkulation ist bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
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