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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2006 aufgehoben
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§ 1 - Vulkaniseurmeisterverordnung (VulkMstrV)
V. v. 11.01.1989 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 7110-3-94 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1989; FNA: 7110-3-94 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Vulkaniseur-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Fluggeräten mit Reifen und Rädern,
- 2.
- Instandhaltung von Reifen, Schläuchen und Felgen,
- 3.
- Herstellung und Instandsetzung von Förderbändern sowie von Erzeugnissen aus Gummi oder Elastomeren,
- 4.
- Erneuerung von Reifen,
- 5.
- Prüfung und Einstellung von Spur, Sturz, Nachlauf und Spurdifferenzwinkel.
(2) Dem Vulkaniseur-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über Mechanik,
- 2.
- Kenntnisse über die Anwendung der Hydraulik,
- 3.
- Kenntnisse über die Anwendung der Pneumatik,
- 4.
- Kenntnisse der Wärmelehre,
- 5.
- Kenntnisse über Festigkeitslehre,
- 6.
- Kenntnisse über berufsbezogene Elektrotechnik,
- 7.
- Kenntnisse über Maschinenelemente in Kraftfahrzeugen und Werkstattausrüstungen,
- 8.
- Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
- 9.
- Kenntnisse der Berechnung physikalischer Größen aus der Fahrmechanik,
- 10.
- Kenntnisse der Energieeinsparung, insbesondere beim Einsatz von Reifen,
- 11.
- Kenntnisse über die Fahrzeugtechnik, insbesondere Kenntnisse des Aufbaus, der Funktion und des Zusammenwirkens der Fahrmechanik,
- 12.
- Kenntnisse der Meß- und Prüfverfahren, des Geräteeinsatzes, der berufsbezogenen Werkzeuge und Maschinen,
- 13.
- Kenntnisse über die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, insbesondere über Schweißverfahren und -geräte,
- 14.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung,
- 15.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 16.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der berufsbezogenen technischen Regeln, des Wasserrechts, des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung sowie der Vorschriften des Technischen Überwachungsvereins und der Leitlinien des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie,
- 17.
- Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Berechnungen in Vulkaniseur-Betrieben,
- 18.
- Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulierung sowie des Anfertigens von Kostenanschlägen,
- 19.
- Kenntnisse der Organisation von Vulkaniseur- und Reifen-Service-Betrieben,
- 20.
- Prüfen von Reifen, Schläuchen und Rädern,
- 21.
- Reparieren von Reifen und Schläuchen,
- 22.
- Reparieren sonstiger Erzeugnisse aus Gummi und Elastomeren,
- 23.
- Einsetzen von Ventilen,
- 24.
- Beurteilen von Karkassen zur Feststellung ihrer Runderneuerungsfähigkeit,
- 25.
- Erneuern von Reifen im Kalt- und Heißverfahren, insbesondere Rauhen, Belegen und Heizen,
- 26.
- Montieren und Auswuchten von Reifen und Rädern, insbesondere an Personenkraftwagen, Nutzfahrzeugen und Motorrädern,
- 27.
- Beurteilen und Prüfen von Fahrwerksfehlern im Zusammenhang mit der Reifenabnutzung und dem Sicherheitsverhalten des Fahrzeugs,
- 28.
- Beseitigen von Einstellfehlern im Bereich von Achsen,
- 29.
- Herstellen von Erzeugnissen aus Gummi und Elastomeren, insbesondere Auswählen des Materials nach technischen Erfordernissen,
- 30.
- Herstellen von Endlosverbindungen an Förderbändern,
- 31.
- Reparieren von Förderbändern,
- 32.
- Überprüfen von Werkstoffen mit mechanischen und chemischen Mitteln,
- 33.
- Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 34.
- Messen, Prüfen, Beurteilen von typischen Fehlermerkmalen und Feststellen von Fehlern,
- 35.
- Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbesondere der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen.
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