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§ 3 - Preisangabengesetz (PAngG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 03.12.1984 BGBl. I S. 1429; zuletzt geändert durch Artikel 296 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 07.12.1984; FNA: 720-17 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 07.12.1984; FNA: 720-17 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 3
(1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu überwachen, können die hierfür zuständigen Behörden von dem zur Preisangabe Verpflichteten Auskünfte verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch seine Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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