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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 30.09.1977 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 02.10.1977; FNA: 300-1-1 Gerichtsverfassung
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Geltung ab 02.10.1977; FNA: 300-1-1 Gerichtsverfassung
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Artikel 2 Übergangsregelung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die §§ 31 bis 38 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz finden entsprechende Anwendung, wenn gegen einen Gefangenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist,
- 1.
- Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 2.
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder
- 3.
- gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319
(2) Das gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EGGVGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGGVGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 16 1. BMJBBG Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ...
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