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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 30.09.1977 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 02.10.1977; FNA: 300-1-1 Gerichtsverfassung
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Artikel 3 Überleitungsregelung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in § 33 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bezeichnete Maßnahmen auf einer anderen Rechtsgrundlage als § 119 der Strafprozeßordnung getroffen worden und dauern diese Maßnahmen an, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften:

1.
Derartige Maßnahmen treten außer Kraft, sofern nicht in bezug auf die von ihnen betroffenen Gefangenen innerhalb von drei Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Feststellung nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz getroffen worden ist.

2.
§ 34 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch für diese Maßnahmen.

3.
Gerichtliche Verfahren wegen dieser Maßnahmen richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach § 37 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.

 
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EGGVGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGGVGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 16 1. BMJBBG Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
...  Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ...