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§ 2 - Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)

Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2455; zuletzt geändert durch Artikel 127 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 29.08.1998; FNA: 2129-36 Umweltschutz
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§ 2 Sachlicher Geltungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für alle Meeresgewässer mit Ausnahme des Küstenmeeres unter deutscher Souveränität sowie der Küstenmeere unter der Souveränität anderer Staaten (Hohe See). Die Hohe See umfaßt auch die ausschließlichen Wirtschaftszonen sowie den Meeresboden und den zugehörigen Meeresuntergrund unter diesen Gewässern mit Ausnahme solcher Depots, die unterhalb des Meeresbodens gelegen und nur von Land aus zugänglich sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für:

1.
Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Anlagen, die sich auf oder über der Hohen See in dem Gebiet befinden, das als ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich anerkannt ist,

2.
Schiffe und Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen,

3.
Plattformen oder sonstige auf Hoher See errichtete Anlagen, die im Eigentum deutscher natürlicher oder juristischer Personen stehen,

4.
Schiffe oder Luftfahrzeuge, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit den einzubringenden, einzuleitenden oder zu verbrennenden Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen beladen worden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Schiffe und Luftfahrzeuge der Bundeswehr.

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