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§ 6 - Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)

Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2455; zuletzt geändert durch Artikel 127 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 29.08.1998; FNA: 2129-36 Umweltschutz
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§ 6 Verbrennungsverbot



Die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf Hoher See ist verboten.



 

Zitierungen von § 6 HSEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HSEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HSEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 HSEG Bußgeldvorschriften (vom 11.06.2019)
... einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder 6. entgegen § 7 Satz 2 eine ...