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§ 8 - Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)
Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2455; zuletzt geändert durch Artikel 127 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 29.08.1998; FNA: 2129-36 Umweltschutz
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Geltung ab 29.08.1998; FNA: 2129-36 Umweltschutz
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§ 8 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse
(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 2Um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorliegen, hört es die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an. 3Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie holt bei Baggergut vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes ein. 4Das Umweltbundesamt stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 vorliegen. 5Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersuchungen anordnen und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen überwachen.
(2) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. 2Insbesondere kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die
- 1.
- entgegen § 4 Satz 1,
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder
- 3.
- entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
(3) 1Für die Erteilung und Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie für nachträgliche Anordnungen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 5a sicherstellen, ist das Umweltbundesamt zuständig. 2Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. 3Das Umweltbundesamt soll nachträgliche Anordnungen im Sinne von Satz 1 treffen, wenn nach Erteilung der Erlaubnis festgestellt wird, dass die Meeresumwelt oder die menschliche Gesundheit nicht ausreichend vor schädlichen Auswirkungen oder sonstigen Gefahren geschützt sind. 4Das Umweltbundesamt holt vor der Erteilung einer Erlaubnis und vor einer nachträglichen Anordnung im Sinne von Satz 1 Stellungnahmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Bundesamtes für Naturschutz, der zuständigen Behörden der Länder sowie der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. ein.
(4) 1Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund von § 9 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. 2Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden. 3Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(5) 1§ 8 des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(6) Für Amtshandlungen aufgrund der Absätze 1 und 2 oder der auf § 9 Satz 1 Nummer 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 127 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 8 HSEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 127 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 11.06.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2254 |
aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 5 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 104 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 11.06.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 72 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 8 HSEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HSEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HSEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 HSEG Vollzugsbeamte (vom 11.06.2019)
... in § 8 Absatz 4 bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 SeeVersNachwGuaÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 8 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ... und Hydrographie." 3. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2" durch die Angabe „§ 8 Absatz 3" ... In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2" durch die Angabe „§ 8 Absatz 3" ...
Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 1 HSEGuaÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht werden." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 72 9. ZustAnpV Hohe-See-Einbringungsgesetz
... vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 5 WSVZuAnpG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... In § 8 Absatz 3 Satz 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 104 10. ZustAnpV Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
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