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§ 10 - Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)

Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2455; zuletzt geändert durch Artikel 127 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 29.08.1998; FNA: 2129-36 Umweltschutz
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§ 10 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,

2.
ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,

3.
eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält,

4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder

6.
entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.



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Frühere Fassungen von § 10 HSEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.06.2019Artikel 1 Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
aktuell vorher 11.06.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
aktuellvor 11.06.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 HSEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HSEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HSEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 HSEG Vollzugsbeamte (vom 11.06.2019)
... Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 SeeVersNachwGuaÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... durch die Wörter „der Absätze 1 und 2" ersetzt. 2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des ...

Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 1 HSEGuaÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... Geo-Engineerings betroffen sind, die der wissenschaftlichen Forschung dienen." 8. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 ...