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§ 10 - Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)
Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2455; zuletzt geändert durch Artikel 127 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 29.08.1998; FNA: 2129-36 Umweltschutz
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Geltung ab 29.08.1998; FNA: 2129-36 Umweltschutz
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§ 10 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,
- 3.
- eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält,
- 4.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder
- 6.
- entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings G. v. 4. Dezember 2018 BGBl. I S. 2254 m.W.v. 11. Juni 2019
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Frühere Fassungen von § 10 HSEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.06.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2254 |
aktuell vorher | 11.06.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
aktuell | vor 11.06.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 HSEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HSEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HSEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 HSEG Vollzugsbeamte (vom 11.06.2019)
... Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 SeeVersNachwGuaÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... durch die Wörter „der Absätze 1 und 2" ersetzt. 2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des ...
Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 1 HSEGuaÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... Geo-Engineerings betroffen sind, die der wissenschaftlichen Forschung dienen." 8. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 ...
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