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Änderung § 11 HSEG vom 11.06.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 HSEG, alle Änderungen durch Artikel 1 HSEGuaÄndG am 11. Juni 2019 und Änderungshistorie des HSEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 HSEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2019 geltenden Fassung | § 11 HSEG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Vollzugsbeamte | |
(Text alte Fassung) 1 Die in § 8 Absatz 3 bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2 Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. | (Text neue Fassung) 1 Die in § 8 Absatz 4 bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2 Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. |
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