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Änderung § 9 HSEG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 HSEG, alle Änderungen durch Artikel 127 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des HSEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 HSEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 9 HSEG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 127 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Verordnungsermächtigungen | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu regeln; 2. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Gebühren für die Erlaubniserteilung nach § 5 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 2 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit Vorhaben des marinen Geo-Engineerings betroffen sind, die der wissenschaftlichen Forschung dienen. |
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