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Änderung § 3 HSEG vom 11.06.2019

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§ 3 HSEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2019 geltenden Fassung
§ 3 HSEG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Einbringen im Sinne dieses Gesetzes ist:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Einbringen im Sinne dieses Gesetzes ist:

1. jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen aus,

2. jede in die Hohe See erfolgende Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Anlagen,

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3. jede Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen aus und

4. die Aufgabe von Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen insbesondere durch deren teilweises oder vollständiges Versenken vor Ort in der Absicht, sich dieser Anlagen zu entledigen.



3. jede Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen aus,

4. die Aufgabe von Plattformen oder sonstigen auf Hoher See errichteten Anlagen insbesondere durch deren teilweises oder vollständiges Versenken vor Ort in der Absicht, sich dieser Anlagen zu entledigen,

5. jede Zuführung von Stoffen und Gegenständen in die Hohe See im Rahmen des marinen Geo-Engineerings.

2 Ein Einbringen im Sinne von Satz 1 liegt nicht vor, wenn Maßnahmen des Naturschutzes von der zuständigen Behörde durchgeführt, angeordnet oder mit ihrer Zustimmung von Dritten durchgeführt werden.


(2) Verbrennung auf Hoher See im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zwecke ihrer vorsätzlichen Beseitigung durch Wärmezerstörung an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf Hoher See errichteten Bauwerks.

(3) 1 Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserfahrzeuge und Fluggeräte jeder Art. 2 Hierzu gehören auch Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.

(4) Verschmutzung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Auswirkung einer durch menschliches Handeln mittelbar oder unmittelbar verursachten Verunreinigung durch Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in der Hohen See, die lebende Organismen des Meeres und die Meeres-Ökosysteme beeinträchtigen, die menschliche Gesundheit gefährden, rechtmäßige Nutzung des Meeres wie die Fischerei behindern, die Qualität des Meerwassers verschlechtern und sonstige Umweltgüter beeinträchtigen.

vorherige Änderung

 


(5) 1 Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann. 2 Ein Eingreifen im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn damit den vom Menschen verursachten Klimaänderungen oder ihren Auswirkungen entgegengewirkt werden soll. 3 Nicht zum marinen Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes gehören Vorhaben

1. der konventionellen Aqua- und Marikultur und

2. zur Schaffung künstlicher Riffe.