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Änderung § 4 HSEG vom 11.06.2019
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§ 4 HSEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2019 geltenden Fassung | § 4 HSEG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einbringungsverbot, Ausnahmen | |
Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind: 1. Baggergut, | |
(Text alte Fassung) 2. Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind). | (Text neue Fassung) 2. Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind), 3. Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden. |
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