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§ 3 - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)

neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-25 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Kennzeichnungselemente



(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.
die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4,

1a.
Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,

2.
der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,

3.
das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und 6,

4.
das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum nach Maßgabe des § 7a Abs. 1 bis 3,

5.
der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach Maßgabe des § 7b,

6.
die Menge bestimmter Zutaten oder Gattungen von Zutaten nach Maßgabe des § 8,

7.
nach Maßgabe des § 9a die Angabe der dort genannten Stoffe,

8.
nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (ABl. EU Nr. L 97 S. 44), die durch die Verordnung (EU) Nr. 718/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49) geändert worden ist, die Angaben

a)
des Artikels 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 608/2004, die durch die Verordnung (EU) Nr. 718/2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49) geändert worden ist,

b)
des Artikels 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 608/2004, die durch die Verordnung (EU) Nr. 718/2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49) geändert worden ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 können entfallen

1.
bei einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren,

2.
bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 qcm beträgt,

3.
bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife oder ein Brustschild haben,

4.
bei Fertigpackungen, die verschiedene Mahlzeiten oder Teile von Mahlzeiten in vollständig gekennzeichneten Fertigpackungen enthalten und zu karitativen Zwecken abgegeben werden.

Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angaben nach Absatz 1 können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenkennzeichnung nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.

(4) Abweichend von Absatz 3 können

1.
die Angaben nach Absatz 1 bei

a)
tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten, die zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind,

b)
Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der Firma eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers in den Verkehr gebracht werden sollen, bei der Abgabe an diesen,

c)
Lebensmitteln in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden,

2.
die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife- und Transportpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,

in den dazugehörenden Geschäftspapieren enthalten sein, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor oder gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c sind die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Angaben auch auf der äußeren Verpackung der Lebensmittel anzubringen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 müssen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 nicht im gleichen Sichtfenster angebracht sein.

(5) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen bei

1.
Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrfertig hergerichtet

a)
in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der Selbstbedienung oder

b)
zu karitativen Zwecken

zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden,

2.
Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher verpackt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.

(6) Abweichend von Absatz 3 können die Angaben nach Absatz 1 bei Brötchen auf einem Schild auf oder neben der Ware angebracht werden.





 

Frühere Fassungen von § 3 LMKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
aktuell vorher 07.03.2014Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
vom 25.02.2014 BGBl. I S. 218
aktuell vorher 15.08.2007Artikel 11 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
aktuellvor 15.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 LMKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LMKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 LMKV (vom 15.08.2007)
... 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 8 Buchstabe a oder § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel ... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 3 ...
Anlage 3 LMKV (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können (vom 22.12.2007)
Anlage 5 LMKV (zu § 9a) Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten
... ihrem Ammoniumsalz *): im unmittelbaren Anschluss an das Verzeichnis der Zutaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder, sofern ein Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben ist, in der Nähe der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Butterverordnung
Artikel 1 V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 144; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
§ 3 ButterV Ergänzende Vorschriften zur Kennzeichnung (vom 01.01.2015)
... entfallen. (4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. (5) Die ...
§ 15 ButterV Ergänzende Kennzeichnung (vom 01.01.2015)
... als 10 cm² beträgt, entfallen. Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. (3) Die ...

Käseverordnung
neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
§ 14 KäseV Allgemeine Vorschriften (vom 09.06.2021)
... Absatz 2 sowie die Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Käse und ...

Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
V. v. 19.06.1974 BGBl. I S. 1301; zuletzt geändert durch Artikel 20 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
§ 2 KMilchKennzV Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften (vom 01.01.2015)
... § 3. (3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe nach Absatz 2 Nr. ...

Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
§ 3 MilchErzV Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften (vom 09.06.2021)
... die Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe der Wärmebehandlung hat in engem räumlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 13. DiätVÄndV
... der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird; im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend," gestrichen.  ...

Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 218
Artikel 2 DiätVuaÄndV Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
...  3 Absatz 1 Nummer 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 LMKVuKosmetikVÄndV Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
... werden." 2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6) Zutaten, die allergische oder andere ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 9 LMIDVEV Änderung der Kakaoverordnung
... „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ersetzt. bb) Die Wörter „ § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" werden durch die Wörter ... des Lebensmittels" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „ § 3 Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung " durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011" ...
Artikel 12 LMIDVEV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... entsprechend." e) In Absatz 5 werden die Wörter „ § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung " durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. ...
Artikel 14 LMIDVEV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... worden ist." 2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter „gelten ... ersetzt. 4. In § 15 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter „gelten ... Lebensmittel" ersetzt. 6. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung" durch die Wörter „gelten ...
Artikel 25 LMIDVEV Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
...  d) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „ § 3 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung " werden durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ...

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 11 EULMRDV Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
... vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ ... Irrtum herbeizuführen." 3. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 8 Buchstabe ... Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 8 Buchstabe a" ersetzt.  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. FrSaftVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
... oder Verbraucher abgegeben, gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung § 3 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Diätverordnung
neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
§ 25 DiätV (vom 09.06.2021)
... 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten, 3. die Angaben nach § 18, § 21 Abs. ... 3. die Angaben nach § 18, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung angebracht werden. Die Angabe nach ... Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. (2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und den ...

Fischhygiene-Verordnung (FischHV)
neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
§ 13 FischHV Kennzeichnung von lebenden Muscheln
... gereinigt worden sind. Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. (3) Anstelle der ...

Hackfleisch-Verordnung (HFlV)
V. v. 10.05.1976 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
§ 7 HFlV Kennzeichnung
... (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind nicht tiefgefrorene Erzeugnisse nach ... (5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. (6) Die ...

Milchverordnung
neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
§ 7 MilchV Vorzugsmilch
... überschritten hat und 4. auf der Fertigpackung abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung mit dem Hinweis Rohmilch - verbrauchen bis ...