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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2017 aufgehoben

§ 7b - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)

neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-25 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7b Vorhandener Alkoholgehalt



(1) Der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes ist der bei 20 °C bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen.

(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol "% vol" anzufügen. Der Angabe kann das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc." vorangestellt werden.

(3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die in Anlage 4 aufgeführten Abweichungen zulässig. Die Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysemethode ergeben.



 

Zitierungen von § 7b LMKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b LMKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LMKV Kennzeichnungselemente (vom 01.01.2015)
... mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nach Maßgabe des § 7b , 6. die Menge bestimmter Zutaten oder Gattungen von Zutaten nach Maßgabe des ...
Anlage 4 LMKV (zu § 7b Abs. 3)