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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2017 aufgehoben
Anlage 4 - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)
neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-25 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-25 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 4 (zu § 7b Abs. 3)
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Erzeugnisse | Zulässige Abweichung ± % vol |
Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5% vol Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind | 0,5 |
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind | 1,0 |
Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen | 1,5 |
Sonstige Getränke | 0,3 |
Zitierungen von Anlage 4 LMKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 LMKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7b LMKV Vorhandener Alkoholgehalt
... vorangestellt werden. (3) Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die in Anlage 4 aufgeführten Abweichungen zulässig. Die Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, ...
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