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§ 3a - Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
V. v. 12.06.1990 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2334
Geltung ab 21.06.1990; FNA: 2129-8-16 Umweltschutz
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Geltung ab 21.06.1990; FNA: 2129-8-16 Umweltschutz
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§ 3a Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur
(1) Für eine Bauweise, die keinem Straßendeckschichttyp entspricht, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698), legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Straßendeckschichtkorrektur fest, wenn
- 1.
- die Bauweise mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
- 2.
- die Bundesanstalt für Straßenwesen eine Straßendeckschichtkorrektur nach den Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 140, S. 698) ermittelt hat.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Straßendeckschichtkorrektur im Verkehrsblatt bekannt. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch die Ergänzung oder Änderung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698). 3Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung ist die Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung nach § 3 einzustellen.
(3) 1Ändert sich die Bauweise für einen Straßendeckschichttyp, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698), kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit festlegen, dass die bisherige Straßendeckschichtkorrektur anzuwenden ist, wenn die geänderte Bauweise
- 1.
- mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
- 2.
- die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nicht verschlechtert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) V. v. 4. November 2020 BGBl. I S. 2334 m.W.v. 1. März 2021
Frühere Fassungen von § 3a 16. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 04.11.2020 BGBl. I S. 2334 |
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Zitierungen von § 3a 16. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a 16. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
16. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2334
Artikel 1 2. BImSchV16ÄndV Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
... in die Berechnung eingestellt wird." 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur ... 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur (1) Für eine Bauweise, die ...
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