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§ 6 - Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
V. v. 12.06.1990 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2334
Geltung ab 21.06.1990; FNA: 2129-8-16 Umweltschutz
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Geltung ab 21.06.1990; FNA: 2129-8-16 Umweltschutz
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§ 6 Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
Der Beurteilungspegel für den jeweiligen Abschnitt eines Straßenbauvorhabens berechnet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Fassung, wenn vor dem Ablauf des 1. März 2021
- 1.
- der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt worden ist oder
- 2.
- für den Fall, dass ein Bebauungsplan die Planfeststellung ersetzt, der Beschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) V. v. 4. November 2020 BGBl. I S. 2334 m.W.v. 1. März 2021
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Frühere Fassungen von § 6 16. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 04.11.2020 BGBl. I S. 2334 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 16. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 16. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
16. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2334
Artikel 1 2. BImSchV16ÄndV Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
... 1 und 2 festgelegt und bekanntgemacht wird." 3. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Übergangsregelung für die Berechnung des ... wird." 3. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „ § 6 Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen ...
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