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Änderung § 3 16. BImSchV vom 01.03.2021
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§ 3 16. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung | § 3 16. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2334 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen | |
(Text alte Fassung) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Anlage 1 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. 2 Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen. (2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten: 1. die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen, 2. die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und 3. die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg. (3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird. |
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