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Änderung § 3 16. BImSchV vom 01.01.2015

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§ 3 16. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 3 16. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2334
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels


(Text neue Fassung)

§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen


vorherige Änderung

Der Beurteilungspegel ist für Straßen nach Anlage 1 und für Schienenwege nach Anlage 2 zu dieser Verordnung zu berechnen. Der in Anlage 2 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag in Höhe von 5 Dezibel (A) gilt nicht für Schienenwege, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden.



(1) 1 Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. 2 Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

(2) Bei
der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

1. die Geräuschemissionen
von den Kraftfahrzeugen,

2. die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und

3. die Einflüsse
auf dem Ausbreitungsweg.

(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist
in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.


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