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Änderung § 4 16. BImSchV vom 01.01.2015
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§ 4 16. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 4 16. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2269 |
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(Text alte Fassung) § 4 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 4 Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege |
(1) Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen. (2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten: 1. die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen, 2. die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg, 3. die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge a) für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowie b) für die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt. |
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