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Änderung § 3 16. BImSchV vom 01.03.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 16. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
§ 3 16. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2334
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen


(Text alte Fassung)

Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Anlage 1 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. 2 Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

1. die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen,

2. die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und

3. die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.

(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.


(heute geltende Fassung) 

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