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Änderung § 3 16. BImSchV vom 01.01.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 16. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 3 16. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2269
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels


(Text neue Fassung)

§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen


vorherige Änderung

Der Beurteilungspegel ist für Straßen nach Anlage 1 und für Schienenwege nach Anlage 2 zu dieser Verordnung zu berechnen. Der in Anlage 2 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag in Höhe von 5 Dezibel (A) gilt nicht für Schienenwege, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden.



Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Anlage 1 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)