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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 2 - Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 Hektoliter im Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
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Zitierungen von § 2 BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 BierStV Steuererklärung, Steuerfestsetzung
... und bis zum 20. Januar zu entrichten ist. Steueranmeldungen von Haus- und Hobbybrauern (§ 2 ) sowie Steuererklärungen von berechtigten Empfängern im Einzelfall (§ 22 Abs. 7) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3729/a108141.htm