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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 6 - Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 6 Änderung von Verhältnissen
Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
Frühere Fassungen von § 6 BierStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BierStV Sinngemäße Anwendung
... Bierlager finden sinngemäß Anwendung: 1. § 6 über die Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse, 2. ...
§ 22 BierStV Berechtigter Empfänger (vom 01.04.2008)
... Vor der Zulassung ist Sicherheit nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. Die §§ 6 , 7 und 17 gelten sinngemäß. (5) Der berechtigte Empfänger hat ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 2 VStuBrennOÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: § 6 Änderung von Verhältnissen". ... a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: § 6 Änderung von Verhältnissen". b) Nach der Angabe zu § 33 werden ... 2. § 5 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: § 6 Änderung von Verhältnissen ... 3 bis 5 wird aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: § 6 Änderung von Verhältnissen Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die ... gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die §§ 6 , 7 und 17 gelten sinngemäß." 6. In § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ...
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