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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 7 - Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch
- 1.
- Widerruf,
- 2.
- Verzicht,
- 3.
- Fristablauf,
- 4.
- Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort
- 1.
- bei Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen Inhaber,
- 2.
- bei Tod des Betriebsinhabers,
- 3.
- bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,
- 4.
- bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.
(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn
- 1.
- auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebes verzichtet,
- 2.
- der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder
- 3.
- eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.
(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung der Bestände des Betriebes eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008
Frühere Fassungen von § 7 BierStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BierStV Sinngemäße Anwendung
... die Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse, 2. § 7 über das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis, 3. § ...
§ 22 BierStV Berechtigter Empfänger (vom 01.04.2008)
... der Zulassung ist Sicherheit nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. Die §§ 6, 7 und 17 gelten sinngemäß. (5) Der berechtigte Empfänger hat ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 2 VStuBrennOÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen." 4. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort jeweils" gestrichen und werden nach den Wörtern ... gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die §§ 6, 7 und 17 gelten sinngemäß." 6. In § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz ...
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