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§ 9 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Untergang, Vernichtung



(1) Ist Bier im Herstellungsbetrieb untergegangen, hat der Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(2) Soll Bier im Herstellungsbetrieb vernichtet werden, hat der Inhaber dies vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen.

(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.



 

Zitierungen von § 9 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BierStV Sinngemäße Anwendung
...  3. § 8 über die Lagerung, 4. § 9 über den Untergang und die Vernichtung, 5. § 10 über das ...