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§ 10 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Belegheft, Biersteuerbuch



(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über die Zu- und Abgänge ein Biersteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des Biersteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann summarische Aufzeichnungen für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst zulassen.



 

Zitierungen von § 10 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BierStV Sinngemäße Anwendung
...  § 9 über den Untergang und die Vernichtung, 5. § 10 über das Belegheft und die Buchführung, 6. § 11 über ...
§ 18 BierStV Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
... in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen (§ 10 ) zu nehmen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Versender Zusammenstellungen über den ...