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§ 21 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 21 Sicherheitsleistung



(1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis im Rahmen der geleisteten Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.



 

Zitierungen von § 21 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BierStV Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren
... 12 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicherheit nach Maßgabe des § 21 zu leisten. (3) Ändert sich während des Versands der Ort der Lieferung oder ...
§ 25 BierStV Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung
... dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gelten § 20 Abs. 1 und 2 und § 21 , für Bier, das unmittelbar ausgeführt werden soll, gilt § 18 Abs. 1 bis 4 und 6 ...